Gnose
Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen. Laut Artikel 144–145 der russischen Strafprozessordnung bleibt es ihr allerdings freigestellt, ob sie (oder eine andere Strafverfolgungsbehörde) eine Publikation in Massenmedien zum Anlass nimmt, den Anfangsverdacht zu formulieren und Ermittlungen einzuleiten. Das russische Mediengesetz verweist indirekt auf strafrechtliche Verstöße wie Aussagedelikte, geht aber nicht auf den Rechtsbestand der Strafanzeigen ein.
Von dekoder-Team